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AGB

AGB Einkauf und Verkauf als PDF-Datei

AGB Einkauf als PDF-Datei

AGB Verkauf als PDF-Datei

 

 

AGB Verkauf
Stand 12. Januar 2023


1 Allgemeines und Geltungsbereich

1.1
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Hexagon Carbon Solutions GmbH („HEXAGON“) und deren jeweiligen Geschäftspartnern, die von HEXAGON Waren und Dienstleistungen beziehen ("Kunden").

1.2
Diese AGB gelten nur gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

1.3
Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge mit dem Kunden, ohne dass HEXAGON in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Die jeweils gültige Fassung der AGB ist unter https://www.hexagon-carbon.de/agb abrufbar.

1.4
Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit HEXAGON ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn HEXAGON in Kenntnis der AGB des Kunden vorbehaltlos leistet.

1.5
Individualvereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang, wen und soweit diese in Textform vorliegen.



2 Vertragsschluss

2.1
Angebote erfolgen freibleibend, einschließlich Liefermenge, Lieferzeit und Preis. HEXAGON behält sich das Recht zum Zwischenverkauf vor. Zusagen hinsichtlich der Menge, Liefertermine und Preise sind erst verbindlich, wenn diese von HEXAGON schriftlich bestätigt wurden oder der Auftrag ausgeführt wurde.

2.2
Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist HEXAGON berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei HEXAGON anzunehmen. Die Annahme kann durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

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2.3
Der Mindestbestellwert beträgt 250 € netto (ausschließlich Transport und Verpackung).

 

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3 Lieferzeit

3.1
Liefertermine sind nur verbindlich, wenn und soweit sie von HEXAGON schriftlich bestätigt werden. Liefertermine meinen das Versanddatum. Ein Fixgeschäft wird nur begründet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

3.2
HEXAGON gerät nur in Verzug, wenn und soweit eine vorherige Mahnung erfolgt ist. Im Fall des Lieferverzugs von HEXAGON kann der Kunde Schadensersatz in Höhe von 5 % des Kaufpreises verlangen. HEXAGON ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen; der Geschäftspartner ist berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen.

3.3
HEXAGON wird von der Lieferpflicht befreit, ohne dem Kunden selbst zu haften, sofern eine rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung ausgeblieben ist, HEXAGON dies nicht zu vertreten hat und ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat.

3.4
HEXAGONS Lieferpflicht ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Forderung in Verzug ist.

3.5
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von HEXAGON aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist HEXAGON berechtigt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens einschließlich Mehr-aufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

3.6
Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände (z. B. kriegsähnliche Zustände, Katastrophen, Brandfälle und sonstige Hindernisse bei der Her-stellung oder Lieferung, Streiks, Aussperrung, Fabrikations- oder Lieferstörung, Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Seuchen, Rohstoffmangel, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn diese bei Vorlieferanten eintreten), verlängert sich, wenn HEXAGON an einer rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen behindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, wird HEXAGON von ihrer Lieferverpflichtung frei. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt HEXAGON dem Kunden unverzüglich mit. Sofern die Lieferverzöge-rungen länger als zwei Monate dauern, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird HEXAGON durch die genannten Umstände von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

3.7
Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Kunde mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten aus einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen in Verzug ist.

 

 

4 Lieferung und Gefahrübergang

4.1
Lieferungen und Gefahrübergang, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart ist, erfolgen EXW (Incoterms 2020) vom Standort in 92342 Freystadt.

4.2
HEXAGON ist zum Einsatz von Subunternehmern auf eigene Kosten ohne vorherige Absprache mit dem Kunden berechtigt. Der Einsatz eines Subunternehmers entbindet HEXAGON nicht von ihren vertraglichen Verpflichtungen. Der Subunternehmer ist Erfüllungsgehilfe von HEXAGON.

4.3
Der Kunde hat den Erhalt der Ware unter Angabe von Tag und Uhrzeit zu bestätigen.

4.4
Teillieferungen sind in einem für den Kunden zumutbaren Umfang zulässig, insbesondere, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Kunden durch die Teillieferung weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.

4.5
Handelsübliche Abweichungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen, die Gebrauchsfähigkeit der Ware nicht berühren und dies aufgrund wichtiger betrieblicher Erfordernisse von HEXAGON veranlasst ist.

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4.6
Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der Bestellmenge sind branchenüblich und gelten als vertragsmäßige Erfüllung. Der Kunde ist zur Abnahme der Mehr- oder Minderlieferung verpflichtet. Der Kaufpreis erhöht oder vermindert sich im Verhältnis der erbrachten Mehr- oder Minderleistung.

 


5 Preise und Zahlungsbedingungen

5.1
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Versands gültigen Preise von HEXAGON. Die Preise verstehen sich in EURO auf Grundlage der Lieferung EXW (Incoterms 2020) ab 92342 Freystadt, zuzüglich Verpackung und der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Exportlieferungen kommen außerdem Gebühren für die Zollabfertigung und gegebenenfalls weitere öffentliche Abgaben hinzu.

5.2
Die Rechnungen von HEXAGON sind innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Skonti werden nur gewährt, wenn und soweit sie bei Vertragsschluss schriftlich vereinbart wurden und der Kunde sich nicht mit der Bezahlung früherer Rechnungen im Rückstand befindet.

5.3
Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist, kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. HEXAGON behält sich die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins gem. § 353 HGB unberührt.

5.4
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsansprüche nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Rechte des Kunden unberührt.



6 Eigentumsvorbehalt

6.1
HEXAGON behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, sowie der Erfüllung aller Forderungen aus Kontokorrent vor.

6.2
Das Vorbehaltsgut darf nicht verpfändet, sicherungshalber übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden. Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen sind gegen-über der HEXAGON unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde ist zum Weiterverkauf und zur Ver-bindung oder Vermengung mit anderen beweglichen Sachen im Rahmen seines ordnungs-gemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Sollte das Eigentum von HEXAGON durch Verbindung oder Vermengung untergehen, so verpflichtet sich der Kunde bereits jetzt, HEXAGON Miteigentum unter Berücksichtigung des Verhältnisses der jeweiligen Werte der verbundenen bzw. vermengten Sachen zueinander zu verschaffen.

6.3
Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Eigentumsvorbehalt von HEXAGON nach Möglichkeit bestehen bleibt und tritt die Kaufpreisforderung der Ware gegenüber seinen Abnehmern bereits jetzt in voller Höhe bzw. in Höhe des auf den Miteigentumsanteil entfallenden Betrags an HEXAGON ab. HEXAGON nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. HEXAGON behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungs-gemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Auf Verlangen von HEXAGON hat der Kunde die Abnehmer der Ware zu benennen und die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

6.4
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist HEXAGON berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zu-rückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf HEXAGON diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6.5
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von HEXAGON um mehr als 10%, wird HEXAGON auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von HEXAGON freigeben.

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7 Gewährleistungsrechte

7.1
Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel bei HEXAGON anzuzeigen. Unverzüglich ist die Rüge bei HEXAGON nur dann, wenn sie innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen erfolgt. Entscheidend ist in allen Fällen der Zugang der Mängelanzeige. Im Falle eines Mangels, der ohne vorherige Untersuchung offensichtlich erkennbar ist, ist der Kunde verpflichtet, den Mangel innerhalb von zwei Kalendertagen anzuzeigen.

7.2
Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, so gilt in jedem Fall die Ware als genehmigt.

7.3
Eine Verwendung einer beanstandeten Lieferung hat bis zur Überprüfung durch HEXAGON zu unterbleiben. Verarbeitet der Kunde die gelieferte Ware weiter, bricht er sie an oder veräußert er sie, so verliert der Kunde jegliches Rügerecht bezüglich des jeweiligen Mangels und die daraus resultierenden Ersatzansprüche, sofern der Kunde keinen Vorbehalt der Rüge gegenüber HEXAGON erklärt. Bei Nichteinigung über das Vorhandensein eines rechtzeitig gerügten Mangels entscheidet ein vom Kunden und HEXAGON gemeinsam zu benennender Sachverständiger über die Berechtigung der Beanstandung. Falls hierüber keine Einigung zustande kommt, entscheidet ein Sachverständiger der Landesgewerbeanstalt in Nürnberg.

7.4
Sofern die Mängelansprüche nach den vorstehenden Absätzen nicht ausgeschlossen sein sollten, gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

7.5
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, ist HEXAGON nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet.

7.6
HEXAGON ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.7
Der Kunde hat HEXAGON die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere die Prüfung der beanstandeten Ware zu ermöglichen. Hierfür hat der Kunde die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter
Beachtung der Lagerhinweise aufzubewahren. Ist die Ware verbraucht, so muss ein Muster der beanstandeten Ware aufbewahrt und an HEXAGON ausgehändigt werden.

7.8
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8. und sind im Übrigen ausgeschlossen.



8 Sonstige Haftung von HEXAGON

8.1
Auf Schadensersatz haftet HEXAGON – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HEXAGON vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von HEXAGON jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.2
Die sich aus Ziffer 8.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden HEXAGON nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit HEXAGON einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.



9 Verjährung

9.1
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.

9.2
Dies gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Schadensersatzansprüche des Kunden aus Ziffer 8.1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz des Kunden verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 


10 Schlussbestimmungen

10.1
Erfüllungsort ist der Standort von HEXAGON in 92342 Freystadt oder ein anderer von HEXAGON benannter Lieferort.


10.2

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der die AGB in Bezug nehmenden Vereinbarung ist 92342 Freystadt, Deutschland. HEXAGON ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

10.3
Die die AGB in Bezug nehmende Vereinbarung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Verweisungsnormen sowie das „Übereinkommen der Ver-einten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf“ (CISG) finden keine Anwendung.

10.4
Bei anderssprachigen Versionen dieser AGB ist im Falle von sprachlichen oder inhaltlichen Differenzen zur deutschen Fassung dieser AGB Letztere maßgeblich.

10.5
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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AGB Einkauf
Stand 24. September 2021


1. Allgemeines und Geltungsbereich


1.1
Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AGB Einkauf) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der HEXAGON Carbon Solutions GmbH („HEXAGON“) und ihren jeweiligen Geschäftspartnern, die an HEXAGON Waren liefern und Dienstleistungen erbringen („Lieferanten“). Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Produkte selbst herstellt oder bei Zulieferern ein-kauft.

1.2
Diese AEB finden nur gegenüber Lieferanten, die Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, Anwendung.

1.3
Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit den Lieferanten, ohne dass HEXAGON in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; die jeweils aktuelle Fassung der AEB ist unter https://www.hexagon-carbon.de/agb abrufbar.

1.4
Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als HEXAGON ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn HEXAGON in Kenntnis der AGB des Lieferanten vorbehaltlos leistet.

1.5
Klarstellend weist HEXAGON darauf hin, dass Individualvereinbarungen mit dem Lieferanten Vorrang vor diesen AEB haben. Zu deren Wirksamkeit bedarf es in gleicher Weise der Schriftform, wie dies für einseitige Rechtsgeschäfte des Lieferanten nach Vertragsschluss gegenüber HEXAGON gilt. Auch Mitteilungen per E-Mail oder Telefax wahren die Schriftform.

 

2. Vertragsschluss
2.1
Eine Bestellung von HEXAGON gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Lieferungen, für die keine schriftlichen Bestellungen vorliegen, werden nicht anerkannt.

2.2
Der Lieferant ist gehalten, die Bestellung von HEXAGON innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich in Form einer Auftragsbestätigung zu bestätigen. Ist HEXAGON innerhalb dieser Frist noch keine Auftragsbestätigung zugegangen, so ist HEXAGON zum Widerruf berechtigt. Erteilt der Lieferant erst nach Ablauf der Frist von einer Woche eine Auftragsbestätigung, stellt dies ein neues Angebot des Lieferanten dar.

2.3
Soweit der Lieferant Entwürfe, Berechnungen, Kalkulationen, Projektmodelle usw. erstellt, geschieht dies kostenlos und unverbindlich.


3. Lieferzeit

3.1
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, HEXAGON unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass Liefermenge und/oder Liefertermine nicht eingehalten werden können.

3.2
Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von HEXAGON – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern im Folgenden nichts anderes geregelt ist. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Leistungen unter den Vorbehalt der Selbstbelieferung zu stellen.

3.3
Darüber hinaus ist HEXAGON im Falle des Lieferverzuges berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendeter Woche des Verzugs zu verlangen, jedoch insgesamt nicht mehr als 5% des Lieferwertes. Dem Lieferanten steht der Gegenbeweis eines niedrigeren Schadens offen. Die Vertragsstrafe kann neben der Erfüllung geltend gemacht werden. Die Vertragsstrafe wird auf die gegebenenfalls anfallenden Schadenersatzforderungen aufgrund eines nachweisbaren Schadens (Deckungskauf, Maschinenumrüstung, Standzeiten etc.) angerechnet.


4. Lieferung und Gefahrenübergang

4.1
Lieferungen und Leistungen erfolgen, wenn nicht zwischen HEXAGON und dem Lieferanten ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, DDP (Incoterms 2010) an den Standort von HEXAGON in 92342 Freystadt oder einen anderen von HEXAGON benannten Lieferort. Der Gefahr-übergang erfolgt bei Übergabe der Lieferware am Lieferort. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

4.2
Der Lieferant ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von HEXAGON nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.

4.3
Bestellung bzw. Aufträge sind geschlossen anzuliefern. Es sei denn, HEXAGON ist im Einzelfall mit Teillieferungen einverstanden. Es dürfen keine Vorablieferungen erfolgen, außer es ist ausdrücklich vereinbart. HEXAGON ist berechtigt, vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen auf Kosten und Risiko des Lieferanten zu retournieren oder in einem Speditionslager auf dessen Kosten einzulagern. Der entstandene personelle Aufwand wird dem Lieferanten in Rechnung gestellt.

4.4
Jeder Lieferung sind Lieferscheine (einfach) mit Angabe der Bestelldaten, genauer Artikelbezeichnung und Artikelnummer beizufügen.

4.5
Der Lieferant ist verpflichtet, sich bei Betreten oder Befahren des Betriebsgeländes umgehend beim Empfang von HEXAGON anzumelden und unterweisen zu lassen. Sofern der Empfangsbereich nicht besetzt sein sollte, ist das Betreten oder Befahren des Betriebsgeländes nur mit vorheriger Zustimmung von HEXAGON gestattet.


5. Bedingungen für den Einkauf von individuell erstellter Software

5.1
Der Lieferant erstellt und überlässt HEXAGON die in der jeweiligen Bestellung bezeichnete und individuell erstellte Software bzw. die Softwarekomponenten sowohl als ausführbaren Code, als auch als Quellcode. Der Quellcode ist zusammen mit der vollständigen Funktions- und Entwicklungsdokumentation und – soweit zur Ausübung der nachfolgend eingeräumten Nutzungsrechte erforderlich – den Entwicklungswerkzeugen hierfür zu liefern. Gegenstand der vertraglichen Lieferbeziehung ist vorrangig die Erstellung und Lieferung des Quellcodes und nachrangig die Erstellung und Lieferung von ausführbarem Programmcode.

5.2
Der Lieferant räumt HEXAGON an den in Ziff. 5.1 genannten Werken ein ausschließliches, unwiderrufliches und dauerhaftes, an Dritte übertragbares, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungs- und Bearbeitungsrecht an der Software und dem Quellcode ein. Dies erfolgt zum Zweck, dass HEXAGON die Software und deren Quellcode auch nach einer Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Lieferanten selbstständig bearbeiten, ablaufen lassen, vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen und damit produktiv einsetzen kann.

5.3
Überlässt der Lieferant im Rahmen der laufenden Pflege oder Mängelbeseitigung bzw. -vermeidung Korrekturen, Patches, Updates, Upgrades, neue Versionen o.Ä. sowie die jeweils aktualisierte Dokumentation hierzu, die die zuvor überlassene Software ersetzen oder ergänzen, unter-liegen diese selbst, sowie deren Quellcode ebenfalls den Bestimmungen dieses Vertrages und der vorstehenden Nutzungsrechtseinräumung. Der Lieferant wird HEXAGON auch insoweit den zugehörigen Quellcode nebst Funktions- und Entwicklungsdokumentation liefern.

5.4
Der Lieferant wird sowohl im Rahmen der Erstellung von Software, wie auch im Rahmen der Pflege den Vergütungsanteil für die Verschaffung und Lizenzierung des Quellcodes auf seiner Rechnung gesondert ausweisen. Eine Zahlung für Leistungen des Lieferanten schuldet HEXAGON, soweit nicht individuell abweichend vereinbart, erst mit Überlassung des Quellcodes.

5.5
Vereinbaren die Parteien, dass eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen nicht oder nur teilweise Vertragsbestandteil werden, verpflichtet sich der Lieferant dazu mit HEXAGON und einer am Markt etablierten Hinterlegungsstelle mit inländischer Niederlassung auf Anforderung von HEXAGON eine Hinterlegungsvereinbarung zu schließen. Diese hat einen Quellcode-Herausgabeanspruch für HEXAGON für die Fälle
- der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten,
- der Löschung der Firma des Lieferanten wegen Vermögenslosigkeit oder Eintragung des Liquidationsbeschlusses im Handelsregister,
- der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten zur Herausgabe,
- der Verzug des Lieferanten hinsichtlich der Erfüllung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, so-fern fruchtlose Fristsetzung mit Androhung des Herausgabeverlangens – Beweis durch Vorlage eines Einschreibens sowie eidesstattlicher Versicherung von HEXAGON und
- sonstiger Art, in denen der Lieferant seine Tätigkeit für HEXAGON einstellt (Outsourcing, Verlust wichtiger Programmierer, ordentliche Kündigung laufender Vereinbarungen durch eine der beiden Parteien) vorzusehen.

5.6
Nach der Herausgabe des Quellcodes von der Hinterlegungsstelle hat HEXAGON ein Nutzungs-recht nach Maßgabe von Ziff. 5.2 dieser AEB. Die Kosten der Hinterlegung werden von beiden Parteien paritätisch getragen, wobei die Auswahl der Hinterlegungsstelle HEXAGON unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Lieferanten obliegt.

 


6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1
Die im Angebot des Lieferanten oder in der Bestellung von HEXAGON angegebenen Preise sind Festpreise für die Lieferung der Waren DDP (Incoterms 2010) an den Standort von HEXAGON in 92342 Freystadt oder einen anderen von HEXAGON benannten Lieferort. Die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen wird.

6.2
Der vereinbarte Preis schließt Verpackung, Transportkosten und Versicherung mit ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Bei Importware versteht der Preis sich inklusive Zölle, Steuern und evtl. Untersuchungskosten.

6.3
HEXAGON bezahlt, sofern nichts Abweichendes in der Konditionsvereinbarung schriftlich vereinbart wurde, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Rechnungseingangsdatum und frühestens ab Lieferung der Ware mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung der Ware und Zugang der Rechnung netto.

6.4
Rechnungen werden nur für bestellte Artikel reguliert. Die Regulierung der Rechnungen des Lieferanten stellt kein Anerkenntnis dar, dass die gelieferte Ware frei von Mängeln ist, dass sie die vertragsgemäße Beschaffenheit oder die zugesicherten Eigenschaften aufweist oder dass die Lieferung vollständig oder rechtzeitig erfolgt ist.

6.5
Die Rechnung muss den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, insbesondere Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Steuernummer, Datum der Lieferung oder Leistung, Menge und Art der berechneten Lieferware enthalten und ist an den zu beliefernden Standort von HEXAGON – auf Anforderung auch in elektronischer Form – zu senden.

6.6
Zur Aufrechnung sowie zur Ausübung von Pfand- oder Zurückbehaltungsrechten ist der Lieferant nur befugt, wenn die von ihm geltend gemachten Forderungen unbestritten oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.

6.7
Erfüllung tritt auch dann ein, wenn die Zahlung durch einen Dritten und nicht durch HEXAGON erfolgt.

6.8
Sollte HEXAGON den Kaufpreis ganz oder teilweise bereits vor Lieferung zu zahlen haben, so ist der Lieferant verpflichtet, HEXAGON eine Bürgschaft in Höhe der jeweiligen Vorauszahlung vorzu-legen. Der Bürge muss ein in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder Kreditversicherer sein. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet, schriftlich und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abgegeben werden.

6.9
HEXAGON ist nicht länger zur Vorleistung verpflichtet, sollte der Lieferant die in Ziffer 6.8 bezeichnete Bürgschaft nicht innerhalb von 14 Tagen nach erstmaliger Aufforderung durch HEXAGON vorlegen. In diesem Fall gilt Ziffer 6.3.

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7. Gewährleistungsrechte

7.1
Die Rechte von HEXAGON bei mangelhafter Leistungserbringung durch den Lieferanten bemessen sich, vorbehaltlich der folgenden Absätze, nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.2
Die Untersuchungspflicht von HEXAGON beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Treten hierbei Mängel auf, so gilt eine Rüge durch HEXAGON als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von sieben Kalendertagen zugeht. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In diesen Fällen gilt die Rüge von HEXAGON als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen nach Entdeckung des Mangels beim Lieferanten eingeht.

7.3
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechts-mängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen HEXAGON geltend machen kann.

7.4
Wird HEXAGON von einem Dritten wegen eines dem Lieferanten zuzurechnenden Produktmangels in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant HEXAGON von allen aus der Mangelhaftigkeit resultierenden Schäden frei. Zum weiteren Inhalt der Freistellungspflicht wird auf Ziffer 8.3 dieser AEB verwiesen.

7.5
HEXAGON stehen die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Bevor HEXAGON einen durch Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445 a Abs. 1, 439 Abs. 2, Abs. 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird HEXAGON den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von HEXAGON tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.


8. Rechte Dritter

8.1
Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Insbesondere gewährleistet der Lieferant, dass er über die gelieferte Ware uneingeschränkt verfügen kann.

8.2
Der Lieferant gewährleistet überdies, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, wie Patente, Warenzeichen, Gebrauchsmuster, Geschmacks-muster, Urheberrechte verletzt werden.

8.3
Der Lieferant verpflichtet sich, HEXAGON von allen aus einer behaupteten etwaigen Rechtsverletzung sich ergebenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungs-pflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die HEXAGON aus oder im Zusammen-hang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. HEXAGON ist zur gerichtlichen Klärung der behaupteten Rechtsverletzung nur verpflichtet, wenn der Lieferant die dafür erwarteten Kosten im Voraus zur Verfügung stellt und insbesondere innerhalb angemessener Frist HEXAGON die erforderlichen Informationen übermittelt, die zur Durchführung einer gerichtlichen Auseinandersetzung erforderlich sind.

 


9. Produkthaftung, Freistellung, Versicherungsschutz


9.1
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, HEXAGON insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

9.2
Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840 und 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von HEXAGON durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird HEXAGON den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

9.3
Der Lieferant verpflichtet sich des Weiteren, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 2.500.000,00 pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Der Lieferant weist den Abschluss und die Aufrechterhaltung der vorgenannten Versicherung unaufgefordert gegenüber HEXAGON nach.


10. Eigentumsvorbehalt, Beistellungen

10.1
Die Übereignung der Ware auf HEXAGON hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des vereinbarten Lieferpreises zu erfolgen. Nimmt HEXAGON jedoch im Einzelfall ein durch die Lieferpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Lieferpreiszahlung für die gelieferte Ware. HEXAGON bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Lieferpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

10.2
Von HEXAGON beigestellte Sachen verbleiben in dessen Eigentum. Verarbeitungen oder Um-bildungen durch den Lieferanten werden für HEXAGON vorgenommen. Wird Vorbehaltsware von HEXAGON mit anderen, HEXAGON nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt HEXAGON das Miteigentum an den neuen Sachen in dem Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

10.3
Wird die von HEXAGON beigestellte Sache mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt HEXAGON das Miteigentum an der neuen Sache entsprechend Ziffer 11.2.

10.4
Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant HEXAGON anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum unentgeltlich für HEXAGON.


11. Geheimhaltung

11.1
HEXAGON und der Lieferant sind verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, oder sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung offengelegt oder zugänglich gemacht werden.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung der im Einzelnen zustande gekommenen Verträge und erlischt erst, wenn das erhaltene Know-how allgemein bekannt geworden ist.

11.2
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, oder sonstigen Unterlagen behält sich HEXAGON alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen ausschließlich für die Fertigung entsprechend der Bestellung verwendet werden. Sie sind geheim zu halten und nach Durchführung der im Einzelnen zustande gekommenen Verträge unaufgefordert zurückzugeben.



12. Sonstige Haftung von HEXAGON

12.1
Auf Schadensersatz haftet HEXAGON – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HEXAGON vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von HEXAGON jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

12.2
Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden HEXAGON nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit HEXAGON einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Lieferanten nach dem Produkthaftungsgesetz.


13. Informationspflichten

Der Lieferant informiert HEXAGON unaufgefordert über jede Änderung der rechtlichen Anforderungen, die für die gelieferten Produkte gelten, sowie über relevante Fortentwicklungen der einschlägigen technischen Standards. Dem Lieferanten obliegt also insoweit eine eigene Beobachtungs- und Informationspflicht.


14. Compliance

14.1
Der Lieferant verpflichtet sich im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit, sofern diese in irgendeinem Zusammenhang mit einem mit HEXAGON geschlossenen Vertrag steht, sämtliche für ihn geltende Rechtsvorschriften einzuhalten.

14.2
Der Lieferant verpflichtet sich weiterhin, die zehn Prinzipien der Global Compact Initiative der UN – abrufbar unter https://www.unglobalcompact.org/whatis-gc/mission/principles – im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit zu beachten. Der Lieferant bekennt sich hiermit zu seiner Verantwortung für die Wahrung grundlegender Menschenrechte, grundlegender Rechte und Prinzipien bei der Arbeit (insbesondere keine Kinder- und/oder Zwangsarbeit) und des Umweltschutzes.

14.3
Sofern sich der Lieferant bei der Erfüllung seiner Pflichten gegenüber HEXAGON Dritter bedient, die als Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB tätig werden, hat der Lieferant zu gewährleisten, dass diese Dritte die in den Absätzen (1) und (2) genannten Verpflichtungen ebenfalls einhalten. Bei sonstigen Dritten ist der Lieferant verpflichtet, diese sorgfältig auszuwählen.
Sonstige Dritte, die erkennbar nicht im Sinne der in den Absätzen (1) und (2) genannten Verpflichtungen agieren, sind bei der Auswahl nicht zu berücksichtigen.

14.4
Sofern ein begründeter Anfangsverdacht besteht, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den Absätzen (1), (2) und (3) („Compliance-Verstoß“) vorliegt, sind von HEXAGON ausgewählte – zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtete – Personen berechtigt, Einsicht in sämtliche Unterlagen des Lieferanten zu erhalten, die im Zusammenhang mit den im Anfangsverdacht begründenden Umständen stehen. Die anwendbaren gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz müssen hierbei gewahrt bleiben.

14.5
Bei einem Compliance-Verstoß ist HEXAGON berechtigt, die Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten – insgesamt oder teilweise – außerordentlich und fristlos zu kündigen. Dieses Kündigungs-recht besteht nicht, wenn es sich lediglich um einen geringfügigen Verstoß des Lieferanten handelt. Der Lieferant hat HEXAGON weiterhin jedweden Schaden zu ersetzen, der HEXAGON durch einen Compliance-Verstoß entsteht. Dem Lieferanten steht der Gegenbeweis offen, dass er den Compliance-Verstoß nicht zu vertreten hat. Insbesondere ist der Lieferant verpflichtet, HEXAGON von – als Folge eines Compliance-Verstoßes – gegen HEXAGON gerichteten Ansprüchen Dritter aufs erste Anfordern freizustellen.


15. Schlussbestimmungen

15.1
Erfüllungsort ist der Standort von HEXAGON in 92342 Freystadt oder ein anderer von HEXAGON benannter Lieferort.

15.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der die AEB in Bezug nehmenden Vereinbarung ist 92342 Freystadt, Deutschland. HEXAGON ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.

15.3
Die die AEB in Bezug nehmende Vereinbarung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Verweisungsnormen sowie das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf“ (CISG) finden keine Anwendung.

15.4
Sollte eine Bestimmung dieser AEB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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